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Erziehungsbeistand

Rechtsgrundlagen

Die Erziehungsbeistandschaft ist eine Hilfeart des Leistungskataloges der Hilfe zur Erziehung (§ 27 ff Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII)

§ 30 SGB VIII, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Erziehungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Selbständigkeit fördern.“

Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.

Die Inhalte der Aufgabe des Erziehungsbeistandes unterscheiden sich von den anderen Aufgaben der Sozialarbeit im Wesentlichen durch die Intensität des Beratungs- und Betreuungsangebotes und durch die Kontinuität der Begleitung der Kinder, Jugendlichen und der Eltern im jeweiligen Einzelfall.

Die Erziehungsbeistandschaft ist beendet, wenn:

  • die/der Personensorgeberechtigte die Hilfe zur Erziehung für beendet erklärt,
  • die Ziele erreicht sind oder
  • die Beteiligten sich einig sind, dass eine andere Leistung geeigneter ist oder
  • wenn die Mitwirkung der Familie und/oder des betreuten jungen Menschen dauerhaft nicht gewährleistet ist.

 

Standorte:

  • Dessau-Roßlau
  • Anhalt-Bitterfeld
  • Harzkreis

Kontakt/Bereichsleitung:

Marion Kairies

Tel.:     03471/ 37400
Email: marion.kairies@stejh.de

 

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