Verfahrensbeistand
Während unseres Einsatzes in den Hilfen zur Erziehung wird immer wieder deutlich, dass es wichtig ist, Kinder in schwierigen Lebenssituationen zu begleiten, da sie das schwächste Glied in belasteten Familien sind. Aufgrund unserer Erfahrungen bieten wir uns als verlässliche und adäquate Partner an.
Als Verfahrensbeistand sehen wir uns als „Anwalt“ des Kindes bzw. Jugendlichen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit werden wir die eigenständigen Interessen des betroffenen Kindes oder Jugendlichen in das entsprechende familiengerichtliche Verfahren einbringen. Unter der Berücksichtigung seiner individuellen Entwicklung helfen wir dem Kind/ Jugendlichen dabei, seine subjektiven Wünsche und Interessen zu erkennen und zu entwickeln. Diese werden dann in entsprechender Form dem Gericht mitgeteilt.
Leistungen
Für folgende gesetzlich festgelegten Grundleistungen stehen wir im Rahmen des Verfahrensbeistandes zur Verfügung:
- Feststellen der subjektiven Interessen und Wünsche des Kindes/Jugendlichen; Analyse, ob diese mit dem Kindeswohl vereinbar sind
- Mitteilung dieser sowie Stellungnahme bei Gericht in geeigneter Form
- Information des Kindes/Jugendlichen entsprechend seiner Entwicklung über den Gegenstand, den Ablauf, den möglichen und später folgenden tatsächlichen Ausgang der Verhandlung
- Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf Gerichtstermine/ Anhörungen und die Begleitung dorthin
- Prüfen von Alternativen bei einer vorgesehenen freiheitsentziehenden Maßnahme
Dabei orientieren wir uns am individuellen Entwicklungsstand des Kindes bzw. Jugendlichen und gehen entsprechend behutsam, vertraulich und respektvoll vor.
Ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit von Kontakten mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes/Jugendlichen, werden wir diese gesondert beantragen. So ist es uns möglich, an einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Beteiligten mitzuwirken.
Gespräche mit Bezugspersonen sind uns auch besonders bei jüngeren Kindern mit gering ausgebildetem Sprachverständnis wichtig. Nur so können die Interessen des Kindes sowie auch eine mögliche Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden.



